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Empfehlung über die Mindestlöhne und Mindestentgelte
vom 1. Januar 2010
Zum Drucken und Archivieren als PDF: HIER
Der Presse-GAV 2000 (Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie JournalistInnen und das technische Redaktionspersonal) wurde per Ende Juli 2004 durch den Verlegerverband Schweizer Presse gekündigt. impressum empfiehlt ihren Mitgliedern, den JournalistInnen und den Verlegern - im Interesse der journalistischen Qualität und der materiellen Sicherheit der Medienschaffenden - bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtarbeitsvertrages die folgenden Mindestansätze weiterhin anzuwenden. Die aufgelisteten Beträge wurden der seit Oktober 2003 aufgelaufenen Teuerung (6%, Stand 2003 bis 2009) angepasst.
1a) Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten
Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.
b) Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal
Für das festangestellte technische Redaktionspersonal: Bitte PDF konsultieren (siehe oben).
2. Mindestlöhne für Stagiaires (gemäss Art. 44 GAV 2000)
Deutschsprachige Schweiz
Die gesamte Stagezeit wird an die Berufsjahre angerechnet.
Tessin
Die Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.
3. Mindestlohn für Volontärinnen / Volontäre (gemäss Art. 45 GAV 2000)
Der Volontariatsmindestlohn beträgt Fr. 4’102.- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volonta-riatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.
4. Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende
Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltabrechnungen ausdrücklich aufzuführen.
In diesen Minimalentgelten ist kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten.
Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden.
Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.
5. Mindestentgelte für Fotografien
Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. Labor/elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.
Spesen sowie weitere Auslagen (Filmverarbeitung, Laborkosten etc.) sind separat zu entschädigen.
6. Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende
Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunter-nehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten:
AHV/EO/ALV: je 6,55 % des Entgelts;
Berufliche Vorsorge (BVG): Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen von comedia und
impressum betragen je 6,25% bzw. je 1,125% des Entgelts für Mitarbei-tende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten.
vom 1. Januar 2010
Zum Drucken und Archivieren als PDF: HIER
Der Presse-GAV 2000 (Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie JournalistInnen und das technische Redaktionspersonal) wurde per Ende Juli 2004 durch den Verlegerverband Schweizer Presse gekündigt. impressum empfiehlt ihren Mitgliedern, den JournalistInnen und den Verlegern - im Interesse der journalistischen Qualität und der materiellen Sicherheit der Medienschaffenden - bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtarbeitsvertrages die folgenden Mindestansätze weiterhin anzuwenden. Die aufgelisteten Beträge wurden der seit Oktober 2003 aufgelaufenen Teuerung (6%, Stand 2003 bis 2009) angepasst.
1a) Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten
| Regionen | 1. Berufsjahr | 3. Berufsjahr | 6. Berufsjahr | 9. Berufsjahr |
| Städte Basel, Bern und Zürich | Fr. 5’927.- | Fr. 6'434.- | Fr. 7’191.- | Fr. 7'952.- |
| übrige Schweiz inkl. Liechtenstein | Fr. 5'510.- | Fr. 6'001.- | Fr. 6'737.- | Fr. 7'476.- |
| Tessin | Fr. 5’213.- | Fr. 5'652.- | Fr. 6’257.- | Fr. 6’806.- |
Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.
b) Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal
Für das festangestellte technische Redaktionspersonal: Bitte PDF konsultieren (siehe oben).
2. Mindestlöhne für Stagiaires (gemäss Art. 44 GAV 2000)
Deutschsprachige Schweiz
| 1. Semester | 2. Semester | 3. Semester | 4. Semester |
| Fr. 3'656.- | Fr. 3'996.- | Fr. 4'342.- | Fr. 5'027.- |
Die gesamte Stagezeit wird an die Berufsjahre angerechnet.
Tessin
| 1. Semester | 2. Semester | 3. Semester | 4. Semester |
| Fr. 3'293.- | Fr. 3'623.- | Fr. 3'952.- | Fr. 4'500.- |
Die Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.
3. Mindestlohn für Volontärinnen / Volontäre (gemäss Art. 45 GAV 2000)
Der Volontariatsmindestlohn beträgt Fr. 4’102.- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volonta-riatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.
4. Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende
| Regionen | Tag | Halbtag | Stunde |
| Städte Basel, Bern,und Zürich | Fr. 516.- | Fr. 258.- | Fr. 65.- |
| übrige Schweizinkl. FL | Fr. 478.- | Fr. 239.- | Fr. 60.- |
| Tessin | Fr. 443.- | Fr. 222.- | Fr. 55.- |
Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltabrechnungen ausdrücklich aufzuführen.
In diesen Minimalentgelten ist kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten.
Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden.
Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.
5. Mindestentgelte für Fotografien
Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. Labor/elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.
| Einzelbild s/w oder farbig: | Fr. 203.- |
| 2. Bild zum gleichen Anlass: | Fr. 83.- |
| ab 3. Bild zum gleichen Anlass: | Fr. 50.- |
| Archivbild aus dem Archiv des Medienunternehmens: | Fr. 83.- |
| Mindestentgelt für ein vom Medienunternehmen aus dem Archiv des Fotografen bestelltes Bild, das nicht veröffentlicht wird: | Fr. 88.- |
Spesen sowie weitere Auslagen (Filmverarbeitung, Laborkosten etc.) sind separat zu entschädigen.
6. Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende
Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunter-nehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten:
AHV/EO/ALV: je 6,55 % des Entgelts;
Berufliche Vorsorge (BVG): Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen von comedia und
impressum betragen je 6,25% bzw. je 1,125% des Entgelts für Mitarbei-tende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten.




