Nach Bekanntgabe eines Stellenabbaus von 15 Stellen, davon 10 in der Redaktion der beiden Tageszeitungen L’Express und L’Impartial, weigerte sich die Herausgeberin, die Société neuchâteloise de presse (SNP) hartnäckig, die bereits angekündigten Entlassungen zu überdenken und angebotene Alternativen ernsthaft zu prüfen. In der Folge traten sämtliche Journalisten beider Blätter am 14. November in einen Streik: Eine trotz bitterer Pille mutige und erfolgreiche Aktion der Neuenburger Journalistinnen und Journalisten.
Aktuell erweisen sich die im CCT der Romandie zwischen den Sozialpartnern vorgesehenen Lohnverhandlungen als schwierig, zumal seitens einzelner Verleger nicht zuletzt die Finanzkrise bemüht wird, um den Mitarbeitenden den legitimen Teuerungsausgleich zu verweigern. In diesem schwierigen Umfeld sind aber auch Lichtblicke zu verzeichnen.
Grundsätzlich gilt im schweizerischen Arbeitsrecht das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Je nach Fallkonstellation können die Arbeitnehmenden bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen kraft Gesetzes oder in Anwendung eines GAV oder dessen individueller Weitergeltung Abgangsentschädigungen oder freiwillige Sozialleistungen inkl. Sozialplanpflicht geltend machen. Ausnahmsweise sind Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen aber auch nichtig, missbräuchlich oder temporär unwirksam.




