impressum - die Schweizer JournalistInnen
Medienmitteilung
Freiburg, den 10. Februar 2010
Keystone:
Vermischung von Presse- und Werbefotos: Beschwerde an den Presserat
impressum wird in der Affäre Keystone an den Schweizer Presserat gelangen. Gemäss dem Bericht der Freiburger Tageszeitung "La Liberté" vom 9. Februar 2010 verbreitet die Bildagentur, an der die SDA zu 40% beteiligt ist, Werbebilder als Pressebilder an die Redaktionen.
Eine solche Vorgehensweise würde der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" widersprechen. Art. 10 schreibt die strikte Trennung des Berufes des Journalisten (und Pressefotografen) von der Werbung vor. Insbesondere darf der Journalist keine Anweisungen von Inserenten akzeptieren. Die Erklärung ist auch durch die Schweizer Verleger anerkannt. Diese sind sowohl die Kunden von Keystone als auch die Besitzer der SDA.
Bereits 2007 hat der Schweizer Presserat aufgrund einer Beschwerde des Vereins " info-en-danger " die zunehmende Vermischung von Werbe- und Informationsinhalten verurteilt.
Darüber hinaus hat der Verband der Schweizer Verleger, "Schweizer Presse" bzw. "Presse Suisse", 2008 einen "code of conduct" verabschiedet. Darin bekennen sich die Verleger zum "Prinzip der vollen Transparenz" gegenüber der Öffentlichkeit. Weiter heisst es: "Für den Medienkonsumenten muss immer klar erkennbar sein, ob die Inhalte redaktionellen Ursprungs oder kommerziell als Werbefläche platziert und von den Dritten bezahlt sind. Redaktion und Verlag stellen gemeinsam sicher, dass diese Trennung gewahrt wird."
impressum verlangt, dass diese Deklarationen umgesetzt werden, weshalb beim Schweizer Presserat eine Beschwerde eingelegt wird, damit diese Vorgänge geklärt werden.
Medienmitteilung
Freiburg, den 10. Februar 2010
Keystone:
Vermischung von Presse- und Werbefotos: Beschwerde an den Presserat
impressum wird in der Affäre Keystone an den Schweizer Presserat gelangen. Gemäss dem Bericht der Freiburger Tageszeitung "La Liberté" vom 9. Februar 2010 verbreitet die Bildagentur, an der die SDA zu 40% beteiligt ist, Werbebilder als Pressebilder an die Redaktionen.
Eine solche Vorgehensweise würde der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" widersprechen. Art. 10 schreibt die strikte Trennung des Berufes des Journalisten (und Pressefotografen) von der Werbung vor. Insbesondere darf der Journalist keine Anweisungen von Inserenten akzeptieren. Die Erklärung ist auch durch die Schweizer Verleger anerkannt. Diese sind sowohl die Kunden von Keystone als auch die Besitzer der SDA.
Bereits 2007 hat der Schweizer Presserat aufgrund einer Beschwerde des Vereins " info-en-danger " die zunehmende Vermischung von Werbe- und Informationsinhalten verurteilt.
Darüber hinaus hat der Verband der Schweizer Verleger, "Schweizer Presse" bzw. "Presse Suisse", 2008 einen "code of conduct" verabschiedet. Darin bekennen sich die Verleger zum "Prinzip der vollen Transparenz" gegenüber der Öffentlichkeit. Weiter heisst es: "Für den Medienkonsumenten muss immer klar erkennbar sein, ob die Inhalte redaktionellen Ursprungs oder kommerziell als Werbefläche platziert und von den Dritten bezahlt sind. Redaktion und Verlag stellen gemeinsam sicher, dass diese Trennung gewahrt wird."
impressum verlangt, dass diese Deklarationen umgesetzt werden, weshalb beim Schweizer Presserat eine Beschwerde eingelegt wird, damit diese Vorgänge geklärt werden.


