feste und Freie

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Bevor juristische Fachleute bemüht werden, lassen sich mit 11 Regeln zahlreiche Probleme vermeiden. Das Regelwerk wurde seitens der Verleger vom Verband Schweizer Medien, seitens der Medienschaffenden von impressum und syndicom aufgenommen.

11 Regeln ...
... für den Umgang zwischen Redaktionen und Freien

1. Information
Redaktorinnen und Redaktoren, die Aufträge erteilen, nehmen sich Zeit für das klare Briefing der Freien. Freie sind soweit möglich über wesentliche Vorgänge im Haus zu informieren, damit sie sich mit der Haltung und dem Stil des jeweiligen Medienprodukts vertraut machen und sich auf Veränderungen einstellen können. Regelmässig mitarbeitende Freie sollen mindestens einmal im Jahr zu einer Themen-, Ideen- oder Ausrichtungskonferenz beigezogen werden; sie werden für diesen Aufwand honoriert.


2. Themenvorschläge
Freie, die einen Themenvorschlag einreichen, sind innert angemessener Frist oder gemäss Absprache darüber zu informieren, ob ein Thema akzeptiert wird oder nicht. Bei einer Ablehnung ist der Grund mitzuteilen. Eine abgelehnte Geschichte soll weder von der Redaktion noch auf Anregung der Redaktion von anderen Freien realisiert werden, ausser es wird ein Ideenhonorar vereinbart.


3. Bezahlung
Bei der Auftragserteilung klären beide Seiten, was wofür bis wann zu leisten ist und welche Honorierung, Spesen- und Infrastrukturentschädigungen zu zahlen sind. Bei der Festlegung des Honorars ist insbesondere folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: erforderlicher Zeitaufwand, Schwierigkeit der Aufgabe, Exklusivität oder Erstabdruck, Dauer der Zusammenarbeit.


4. Zeitaufwand
Stellen Freie im Lauf der Recherche fest, dass ein vereinbarter Zeitaufwand überschritten wird, haben sie dies der Redaktion umgehend mitzuteilen. In diesem Fall verständigen sich die beiden Seiten von neuem über das Honorar. Kommt keine Einigung zustande, schuldet die Redaktion das ursprünglich vereinbarte Honorar und der Freie oder die Freie die im ursprünglich vereinbarten Zeitrahmen ausgeführte Arbeit.

5. Veröffentlichung
Freie werden über den Zeitpunkt der Veröffentlichung informiert. Soll diese verschoben werden, sind die Freien über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Publikation in Kenntnis zu setzen. Werden vereinbarungsgemäss gelieferte Beiträge nicht publiziert, sind sie wie vereinbart zu bezahlen.

6. Rücksprache
Inhaltliche Änderungen oder wesentliche Kürzungen bedürfen vor der Veröffentlichung der Rücksprache. Zu diesem Zweck teilen Freie bei der Abgabe mit, wann und wo sie erreichbar sind, und informieren über eventuelle Abwesenheiten. Redaktionen können Missverständnisse und Fehler vermeiden, indem sie redigierte Texte den Freien zum Gegenlesen übermitteln.

7. Frist, Abo und Belegexemplar
Nach Abgabe des Textes oder Bildmaterials ist das Honorar innert 30 Tagen zu bezahlen. Ein unentgeltliches Belegexemplar wird dem Autor oder der Autorin unaufgefordert zugestellt. Den Freien, mit denen Medienunternehmen regelmässig zusammenarbeiten, ist ein Abonnement der entsprechenden Publikation gratis abzugeben; es ersetzt Belegexemplare.

8. Rechenschaft
Werden Freie wegen einer Veröffentlichung zur Rechenschaft gezogen oder aufgrund ihrer Berufstätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt, hat das Medienunternehmen juristischen Beistand zu leisten und die finanziellen Folgen im gleichen Mass zu übernehmen wie gegenüber ihren Festangestellten. Dies ist nicht der Fall bei einer schwerwiegenden Missachtung von journalistischen Sorgfaltspflichten.

9. Interessenbindungen
Freie haben Interessensbindungen, die ihre Arbeit beeinflussen können, offenzulegen.

10. Feedback
Redaktionen sollen Feedbacks zu Beiträgen, z. B. Äusserungen an Blattkritiken oder Leserbriefe, an die betreffenden Freien weiterleiten.

11. Bild und Gestaltung
Bild- und Gestaltungsvorschläge von Freien sind erwünscht und sollen berücksichtigt werden. Das von Freien gelieferte Bildmaterial wird nach Gebrauch im Originalzustand zurückgeschickt.Diese Richtlinien haben die Sozialpartner der Pressebranche gemeinsam mit VertreterInnen aus Redaktionen und mit freien JournalistInnen erarbeitet. Es handelt sich um ausdrücklich empfohlene Umgangsregeln, welche keinen juristischen Charakter haben. Verband Schweizer Presse Impressum - Die Schweizer Journalistinnen (vormals Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten SVJ) Comedia - die Mediengewerkschaft Zürich/Freiburg/Bern, Januar 2001