COVID-Verordnung ausformuliert: Arbeit statt Kurzarbeit

impressum schlägt dem Bundesrat mit einem auformulierten Artikel der Notverordnung vor, dass Journalistinnen und Journalisten auch bei Kurzarbeit weiterarbeiten können.

 

impressum – die Schweizer JournalistInnen, Medienmitteilung, 2. April 2020

impressum schlägt dem Bundesrat folgenden Verordnungstext vor (Begründung unten):

Die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19), SR 837.033 wird wie folgt revidiert:

Art. 8f (neu)

1 In Abweichung von Artikel 31 und 32 AVIG ist für Journalistinnen und Journalisten der Arbeitsausfall keine Anspruchsvoraussetzung für Kurzarbeitsentschädigung. Sie arbeiten in ihrem vollen vertraglichen Arbeitspensum weiter und erhalten den vollen Lohn von ihrem Arbeitgeber. Das Medienunternehmen erhält die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 34 AVIG und deckt die Differenz zu vollen Lohn selbst.

2 Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen. Insbesondere kann Kurzarbeitsentschädigung nur in dem Umfang beansprucht werden, in welchem das Unternehmen anderenfalls wirtschaftlich gezwungen wäre, Mitarbeitende zu entlassen.

3 In begründeten Fällen können Medienunternehmen stattdessen dennoch die Kurzarbeitsentschädigung mit Reduktion der Arbeitszeit für einen Teil oder alle bei ihnen angestellten Journalistinnen und Journalisten beantragen, namentlich wegen reduziertem Umfang der Berichterstattung über Kultur und Sport.

4 Die Kündigung von Arbeitsverträgen von Journalistinnen und Journalisten bei Medienunternehme ist ausgeschlossen, solange sie Kurzarbeit mit oder ohne Reduktion des Arbeitspensums beziehen. Abs.1 ist nur anwendbar auf ausgewiesene Journalistinnen und Journalisten, deren Unabhängigkeit und Bindung an die Berufsethik durch einen Presseausweis belegt ist, der den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR bedingt.

Am 26. März hatte impressum den Vorschlag zum ersten Mal geäussert, heute hat impressum einen ausformulierten Verordnungsvorschlag vorgelegt. Bei Medienhäusern soll die Kurzarbeitsentschädigung nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass die betroffenen Journalistinnen und Journalisten ihre Arbeitszeit entsprechend beschränken müssen.

Der Grund wurde unterdessen auch in verschiedenen Leitmedien thematisiert: Journalistinnen und Journalisten braucht es gerade jetzt. Die Nachfrage nach Online-Informationen von redaktionellen Medien ist enorm angestiegen.

Medienschaffende zur Niederlegung ihrer Arbeit zu zwingen, damit das Medienhaus sie nicht ganz entlassen muss, ist in dieser Situation absurd und schadet der Gesellschaft ebenso wie den Behörden selbst. Auch ein Ausbau der Förderung der Postzustellung würde das falsche Problem adressieren, wenn Information vor allem online gefragt ist.

Darum schlägt impressum einen pragmatischen, konstruktiven Weg vor, um im Sinne einer temporären Notmassnahme ohne finanziellen Mehraufwand einen Beitrag zu leisten, um die Information der Bevölkerung aufrecht zu erhalten:

Medienhäuser sollen Kurzarbeit beanspruchen können wie bisher, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Journalistinnen und Journalisten, die sich als solche ausweisen können, weiterarbeiten dürfen, ja sollen.

 

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