Möglicherweise verbesserter Erwerbsersatz

Wie wir in unserer i-Express vom 15. Mai angekündigt haben, könnte sich die Situation von freien JournalistInnen, die viel zu tiefe Summen oder gar nichts von der AHV-Kasse erhalten haben, verbessern. Sie müssen aber selbst ein Wiedererwägungsgesuch stellen.

Die geänderte Verordnung hat es zwar Selbständigen, die indirekt von den Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 betroffen sind, erlaubt, Erwerbsersatz zu erhalten. Doch sind viele Journalisten und Fotografen aufgrund der Berechnungsmethode, die auf den vorläufigen Vorauszahlungen 2019 basiert, von der Regelung ausgeschlossen worden. Oder die Entschädigungen fielen lächerlich klein aus. Der Grund dafür lag in einer Auslegung der Verordnung, die von den AHV-Kassen angewandt worden war. Nach einem Rundschreiben des Bundesamts wurde diese Berechnungsmethode nun als falsch eingestuft.

Seit dem 13. Mai 2020 sind die AHV-Kassen also verpflichtet, sich an den Geist der Verordnung zu halten, indem sie die 2019 deklarierten tatsächlichen Einkünfte als Berechnungsgrundlage nehmen, oder sogar jene von 2018, falls die definitive Besteuerung des Vorjahres nicht verfügbar ist.

Wenn Sie einen Erwerbsersatzantrag gestellt haben und dieser abgelehnt wurde oder Sie einen viel zu tiefen Betrag erhalten haben, können Sie beantragen, dass die AHV-Kasse den Entscheid überprüft, auch wenn die Frist für die Einreichung einer Beschwerde abgelaufen ist.

Das aktualisierte Merkblatt bietet Ihnen detailliertere Informationen und Anweisungen zum Vorgehen.

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