Erwerbsersatz verlängert, FAQ und Merkblatt Covid aktualisiert

Der Erwerbsersatz kann nun bis zum 16. Sepbemter 2020 beantragt werden. Das kann für jene Freien hilfreich sein, die im Sinne der AHV selbständigerwerbend sind. Die FAQ und das Merkblatt von impressum für Festangestellte und Freie über die Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem „Covid“ ist aktualisiert auf www.impressum.ch verfügbar.

Das Leben fühlt sich langsam trotz Coronavirus wieder normal an. Dennoch sind viele Aufträge noch nicht zurückgekehrt und Regeln zu Hilfeleistungen werden weiter angepasst. Wir haben unser Merkblatt und die FAQ dazu angepasst. Sie können die neuesten Versionen hier finden:

https://www.impressum.ch/de/mein-rechtgav/covid19-hilfe-fuer-journalist-innen/

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, den Anspruch auf die Erwerbsersatzentschädigung COVID-19 für selbständig Erwerbende, die aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Verdienstausfall erleiden, bis zum 16. September 2020 zu verlängern. Dieser Entscheid betrifft auch selbständig Erwerbende, die von den Massnahmen indirekt betroffen sind (so genannte Härtefälle). Die Zahlung des Erwerbsersatzes wird auch für Selbständige, die vom Demonstrationsverbot betroffen sind, bis zum 16. September 2020 verlängert. Bei ausgesetzten Zahlungen werden diese wieder aufgenommen und bis zum 16. September 2020 aufrechterhalten. Selbständige, die ihre Tätigkeit am 27. April oder 11. Mai 2020 wieder aufnehmen konnten und daher ab dem 16. Mai 2020 nicht mehr in den Genuss der Zulage kamen, haben Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Zulage für diesen Zeitraum. Dasselbe gilt für die Begünstigten, deren Anspruch am 5. Juni 2020 im Rahmen der Massnahmen zur Öffnung nach dem „Lockdown“ endete.

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