Europäischer Menschenrechtsgerichtshof schützt Redaktionsgeheimnis

Gemäss dem EGMR überwiegt das Interesse am Quellenschutz gegenüber dem Interesse an Strafverfolgung eines Drogendealers. impressum ist erfreut über diesen Entscheid. Journalistinnen und Journalisten können ihre Aufgabe als „Watchdog“ nur erfüllen, wenn sich ihre Informanten auf absolute Vertraulichkeit verlassen können.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat im heute veröffentlichen Entscheid die Journalistin Nina Jecker geschützt. Sie hatte sich geweigert, den Strafverfolgungsbehörden Basels die Identität eines Drogendealers preiszugeben. Dieser hatte ihr als Informant gedient für ihren Beitrag „Zu Besuch bei einem Dealer.“ Das Interesse am Quellenschutz überwog in diesem Fall das Interesse an Strafverfolgung des Dealers. Das Bundesgericht hatte gegen die Journalistin entschieden und damit Art. 10 EMRK verletzt.

impressum begrüsst den Entschied und unterstreicht, dass das Redaktionsgeheimnis eine Grundvoraussetzung der Medienfreiheit ist. Informanten, auch aus kriminellem Umfeld, sowie auch sog. „Whistleblower“ werden sich mit ihren Informationen nur dann an JournalistInnen wenden, wenn sie sich auf Diskretion bzw. Quellenschutz verlassen können. Nur Journalistinnen und Journalisten sind durch ihre Berufsethik dazu verpflichtet, so erlangte Information im öffentlichen Interesse zu nutzen.

Link zum Entscheid:

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