Hier finden Sie den Volltext der Vernehmlassungsantwort von impressum (siehe hier) zum vorgeschlagenen Leistungsschutzrecht.
impressum setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass Journalist:innen für die kommerzielle Nutzung ihrer im Internet verfügbaren Beiträge durch grosse Online-Plattformen, namentlich Suchdienste, entschädigt werden. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision beinhaltet, dass sowohl Medienunternehmen als auch Journalist:innen für die Nutzung ihrer Werke durch grosse Online-Dienste Entschädigungen erhalten. Der Gesetzentwurf schafft ein Recht auf Vergütung für die Hersteller journalistischer Publikationen, wenn grosse, internationale Webdienste (z. B. Google) journalistische Publikationen online zugänglich machen, wie etwa mit der Anzeige von Snippets. Journalist:innen müssen Anspruch auf einen angemessenen Anteil am Erlös dieser Vergütung haben.
Bei der letzten Revision des Urheberrechts hatte impressum die Diskussion in den Arbeitsgruppen AGUR12 und AGUR 12 II angestossen. Angesichts der Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene beschloss die Gruppe jedoch, eine EU-Gesetzgebung abzuwarten, bevor sie eine Schweizer Lösung entwickelt. In der Zwischenzeit hat die EU eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt auf den Weg gebracht. Das Institut für geistiges Eigentum IGE hat die Erfahrungen der EU-Mitglieder bei der Umsetzung dieser Richtlinie genutzt, um eine eigenständige Lösung zu entwickeln. Der vorliegende Vorschlag enthält darum weder Verbote noch Einschränkungen der Nutzung oder Verbreitung von journalistischen Inhalten. Es ist auch keine "Linksteuer" geplant. Stattdessen soll die Nutzung von Inhalten von den "Giganten" des Internets vergütet werden, und die Einnahmen sollen von einer Verwertungsgesellschaft kollektiv verwaltet und fair zwischen Journalist:innen sowie grossen und kleinen Medienunternehmen verteilt werden.
Die kollektive Wahrnehmung der Rechte und der obligatorischen Vergütungen durch "Pro Litteris" hat sich bewährt und geniesst das Vertrauen von impressum. Das vorgesehene Volumen und die Verteilung der Einnahmen werden von impressum als fairen Kompromiss angesehen. Damit wird das Problem mit der Verteilung der durch journalistische Werke erwirtschafteten Gewinne entschärft. Aus diesem Grund spricht sich impressum zugunsten dieser Gesetzesrevision aus. impressum regt zusätzlich an, folgende Punkte zu berücksichtigen::
- impressum unterstützt grundsätzlich, dass grosse Internetdienste, die mit journalistischen Inhalten Gewinne erzielen, die journalistische Produktion mitfinanzieren.
- impressum begrüsst, dass das vorgeschlagene Modell zum Schutz journalistischer Leistungen nicht auf Verboten bzw. Einwilligungspflichten beruht, sondern auf dem bewährten System der obligatorischen Vergütung für die Nutzung und der kollektiven Verwertung. Zusammen mit den Verwertungsgesellschaften beurteilet impressum den Entwurf als funktionsfähig.
- impressum unterstützt, dass Urheber:innen den eigenen, unabtretbaren Anspruch direkt gegenüber der Verwertungsgesellschaft behalten. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung der Unterstützung durch impressum.
- Bei der Umsetzung müssen die Organisationen der Urheber:innen genügend Gewicht in den Verhandlungen erhalten.
- impressum begrüsst, dass die Höhe der Beteiligung der Medienunternehmen auf den Aufwand und nicht auf «Klicks» bzw. Reichweite abstellt. Das gibt kleinen Unternehmen die Möglichkeit auf nennenswerte Anteile am Erlös.
- Medienunternehmen müssen aufzeigen, dass ihre journalistischen Werke durch Journalist:innen erstellt werden, die sich selbst auf den «Journalistenkodex» verpflichtet haben und nach den journalistischen Regeln arbeiten, indem sie dem Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden® BR angehören. Denn die Pflichten aus dem «Codex» (und Medienstrafrecht) richten sich nicht an Unternehmen, sondern immer in erster Linie an die Journalist:innen.
- KI-erzeugte «Snippets» sollten den «Ausschnitten» bzw. «Teilen» gleichgestellt werden, oder «Datamining» entschädigungspflichtig werden, um den Anreiz für Umgehungen der Vergütungspflicht zu vermeiden. Dieses Anliegen soll das Inkrafttreten des LSR aber nicht verzögern. Generative KI könnte allenfalls mit einer späteren Ergänzung des Gesetzes reguliert werden.
- Ergänzend: LSR ist kein Ersatz für Ausbau der Medienförderung und für Plattformregulierung und soll diese Gesetzgebungsprojekte weder verdrängen noch verzögern.