In Sachen «La Région Nord vaudois»

Um im Zusammenhang mit der, unter skandalösen Bedingungen erfolgten Entlassung der Chefredakteurin der Zeitung „la Région Nord vaudois“ die Pressefreiheit zu verteidigen, hat impressum verschiedene Strategien angewandt.

fn Der Auftrag, die Pressefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien zu verteidigen, gehören zu den statutarischen Zielen des Verbandes.

In diesem Zusammenhang wurde als erster Schritt der Presserat angerufen, um mehrere Verletzungen der Erklärung des Journalistenkodexes feststellen zu lassen, die durch den Verleger der Zeitung begangen wurden.

In einem zweiten Schritt wurde die Paritätische Kommission des CCT 2014 angerufen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des CCT eingehalten werden, insbesondere diejenigen, die wenig angewandt werden, wie zum Beispiel das Mitspracherecht.

An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass der CCT 2014 in den Artikeln 5,6 und 7 vorsieht, dass jeder Titel über ein Redaktionsstatut verfügen muss, das sicherstellt, dass die Vorrechte der Journalisten respektiert werden. Dieses Redaktionsstatut stellt einen Bestandteil des Arbeitsvertrags dar.

impressum setzt sich einerseits dafür ein, den CCT unter den Verlegern bekannt zu machen und andererseits dafür, dass seine Bestimmungen eingehalten werden. Die Anrufung der Paritätischen Kommission wird ein weiteres Mal die Gelegenheit bieten, einen Text zu popularisieren, der auf den ersten Blick technisch erscheinen mag aber der die juristische Grundlage für die rechtliche Unterstützung der Mitglieder bildet.

Damit Caroline Gebhard in diesem Zusammenhang die möglichen Kosten eines Zivilprozesses gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber tragen kann, hat ihr impressum Rechtsschutz gewährt.

Es wird bewusst darauf verzichtet, den CCT in GAV (Gesamtarbeitsvertrag) zu übersetzen, da dieser für die Deutschschweiz nicht mehr gültig ist.

 

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