impressum verurteilt die Anschuldigungen der russischen Botschaft an die Adresse des NZZ-Journalisten Ivo Mijnssen. Die Beschuldigung der «Rechtfertigung von Terrorismus» ist absurd. Und die mit den Anschuldigungen verbundene Drohung, Mijnssen würde in Russland vielleicht mit bis zu Zwangsarbeit bestraft, verdient eine angemessene Antwort der Schweizer Behörden.
Verleumdung ist gemäss Art. 174 des Schweizer Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, ebenso wie Drohung gemäss Art. 180 StGB. impressum fordert die zuständigen Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf, zu prüfen, ob die Äusserungen, die auf der Website der russischen Botschaft für jedermann zugänglich sind, strafrechtliche Konsequenzen haben müssen.
Zudem sind Angriffe auf die Pressefreiheit durch Vertreter von Regierungen Menschenrechtsverletzungen. Diese sind in der Schweiz nicht tolerierbar, und impressum verlangt, dass die Schweizer Regierung die russische Botschaft entsprechend in die Schranken weist.
Dass die Botschaft der Russischen Föderation denn ihr Vorgehen auch noch damit begründet, dass gemäss ihrem eigenen Strafgesetz «öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, Hass oder Feindschaft zu schüren» strafbar seinen, ist der Gipfel der Selbstironie und im Kontext des Angriffskriegs durch Russland nur noch geschmacklos und zynisch.