ec/uth impressum - die Schweizer Journalistinnen und Journalisten spricht sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gegen die Revision des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) aus, wie sie vom Bundesrat vorgelegt wurde. Denn eine solche Revision würde es dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ermöglichen, Journalisten auf unzulässige Weise und ohne deren Wissen zu überwachen.
Derzeit sieht Art. 28 Abs. 1 NDG vor, dass der NDB vorbehaltlich einer Genehmigung auch Dritte ohne deren Wissen über verschiedene Kanäle abhören und überwachen kann, wenn die Person, über die er Informationen sucht, Geräte des Dritten benutzt, um Informationen zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren. Art. 28 Abs. 2 NDG schützt jedoch bestimmte Personen vor diesem Abhören, wenn sie nach dem Strafprozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Daher sind Ärztinnen, Priester, Notarinnen oder auch Journalistinnen und Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen vor solchen Ausforschungsmassnahmen geschützt.
Die geplante Gesetzesänderung sieht unter anderem vor, Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes zu streichen. Damit wären Medienschaffende nicht mehr von den in Absatz 1 vorgesehenen Ausforschungsmassnahmen gegenüber Dritten ausgenommen. Dies hätte also zur Folge, dass Journalistinnen und Journalisten abgehört werden könnten oder auch ihre Ausrüstung (Computer, Fahrzeuge usw.) durchsucht werden könnten. Dies wäre eine schwere Verletzung des Quellenschutzes und würde die Pressefreiheit in unzulässiger Weise behindern.
Die Argumente des Bundesrates in seinem erläuternden Bericht für eine solche Änderung sind nicht überzeugend und nicht geeignet, um einen solchen Eingriff in die Medienfreiheit zu rechtfertigen.
impressum - die Schweizer Journalistinnen und Journalisten beteiligt sich zusammen mit mehreren anderen Organisationen der Medienbranche am Vernehmlassungsverfahren zu dieser Gesetzesänderung, um sich insbesondere gegen die Streichung von Art. 28 Abs. 2 des Nachrichtendienstgesetzes zu wehren.
Für weitere Informationen finden Sie den Brief von impressum zu diesem Thema im Anhang dieses Newsletters.
Anlagen:
Gemeinsame Vernehmlassungseingabe mit anderen Branchenorganisationen
Zusatzsschreiben von impressum zur Bedeutung des Quellenschutzes