Nothilfe für Journalist*Innen, Pressefotograf*Innen, Medienschaffende bei Suissculture Sociale

Am Montagmorgen hat das Bundesamt für Kultur die Richtlinien für die COVID-19-Kulturverordnung veröffentlicht. Alex Meszmer, Geschäftsleiter von Suisseculture, fordert JournalistInnen, inkl. FotojournalistInnen und andere Medienschaffende in finanziellen Notlagen auf, bei Suisseculture sociale ihr Gesuch einreichen.

Bei impressum sind wir uns bewusst, dass auch diese Nothilfe kein vollumfänglicher Schadenersatz für Ihren Erwerbsausfall darstellt. Entsprechend haben wir protestiert und den Bundesrat aufgefordert, die Kosten für die Anti-Coronamassnahmen fair auf die ganze Gesellschaft zu verteilen. Wir arbeiten weiter daran. Dafür, dass die Nothilfe via Suisseculture Sociale auch für Journalistinnen und Journalisten verfügbar ist, musste impressum lange arbeiten. Sie verspricht nun immerhin eine Antwort auf die dringendsten Probleme.

Für das Formular finden Sie hier:

https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/

Endlich konnte Alex Meszmer, der Direktor von Suisseculture, nach der Veröffentlichung der Richtlinien des BAK bestätigen, dass JournalistInnen, PressefotografInnen und andere freie Medienschaffende nun auch bei Suisseculture sociale um finanzielle Unterstützung ersuchen können. Ob und wie die Hilfe verteilt wird, ist noch nicht im Detail bekannt. Eine Voraussetzung ist, dass Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse bereits ein Gesuch um Erwerbsersatz eingereicht haben.

Im heute Morgen veröffentlichten Erläuterungsbericht heißt es bezüglich des Art. 2 lit. d der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor:

Als im Sinne von Buchstabe d hauptberuflich im Kultursektor tätig gelten Personen, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Kulturförderverordnung [KFV; SR 442.11]). Berücksichtigt werden dabei alle entgeltlichen Erwerbsarbeiten im Kultursektor. Sowohl als Selbständigerwerbender wie auch als Angestellter. Unter den Begriff der Kulturschaffenden fallen alle Personen, die im Kultursektor tätig sind. Dazu zählt insbesondere auch technisches Personal (Ton, Beleuchtung usw.). 

Und zu den Artikeln 6 und 7 führen die Erläuterungen aus:

Die Soforthilfen an Kulturschaffende sollen den unmittelbaren Lebensbedarf im Sinne einer Nothilfe decken. Sie ergänzen die Entschädigungen an Selbständigerwerbende gemäss CO-VID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Soforthilfen nach dieser Verordnung bedingen deshalb, dass der Kulturschaffende ein Gesuch um EO-Entschädigung eingereicht hat. Für eine Sofort-hilfe nicht notwendig ist, dass die EO-Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Kulturschaffende, die teilweise als Angestellte tätig waren und eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, müssen diese Einnahmen deklarieren.

Die Soforthilfe an Kulturschaffende wird über den Kulturdachverband Suisseculture respektive seinen Sozialfonds Suisseculture Sociale ausgerichtet. Allfälliges Vermögen ist bei der Klärung des Anspruchs zu berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie in den heute Morgen veröffentlichten Texten:

https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/aktuelles/nsb-news.msg-id-78696.html

Um Hilfe von Suisseculture sociale zu erhalten, müssen Sie sich in einer Notlage befinden: Sie sind nicht in der Lage, Ihre Miete oder andere Kosten für Ihre grundlegende Versorgung zu bezahlen.

Für weitere Informationen stehen wir von impressum Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich an unseren Rechtsdienst unter 026 347 15 00

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