Schweizer Presserat

Stellungnahmen im November

Nr. 64/2019: Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung

Ein Zahnarzt hat nach einem «Blick»-Artikel vom 28. Januar 2019 beim Schweizer Presserat Beschwerde eingereicht. «Blick» hatte über den Fall einer Dentalassistentin in Ausbildung berichtet. Aufgrund einer Google-Rezension über ihren ehemaligen Arbeitgeber kassierte sie einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Die junge Frau stellte ihren Ex-Chef als Zahnarzt dar, der seine Angestellten und Patienten miserabel behandle. Der Zahnarzt sei «ganz schlecht» und die Praxis «echt gefährlich», schrieb sie in der Online-Rezension. In seinem Bericht nahm «Blick» diese Vorwürfe auf.

Die Aussagen seiner früheren Auszubildenden seien rufschädigend und ehrverletzend, hielt der Zahnarzt in seiner Beschwerde beim Presserat fest. Dennoch habe «Blick» ihn nicht angehört. Der Journalist habe es bei einer einzigen und nicht erfolgreichen Kontaktaufnahme belassen. Seine Sichtweise sei somit im Bericht nicht berücksichtigt.

Für den Presserat ist unbestritten, dass die junge Frau schwere Vorwürfe geäussert hat. Indem der «Blick» seinen Bericht jedoch auf einen Strafbefehl stützt, musste er den Zahnarzt nicht anhören. Denn ein Strafbefehl ist medienethisch einem Gerichtsurteil gleichgestellt, weshalb eine Anhörung aller involvierten Parteien nicht erforderlich ist.

Die Beschwerde des Zahnarztes wird in allen Punkten abgewiesen.

Nr. 63/2019: Unlautere Informationsbeschaffung / Privatsphäre / Diskriminierung

Am 4. Januar 2019 strahlte «TV Ostschweiz» (TVO) in seiner Nachrichtensendung einen Beitrag zur St. Galler Ständerats-Ersatzwahl unter dem Titel «Sarah Bösch kandidiert für den Ständerat» aus.

Im Beitrag wird Bösch vorgestellt. Danach wird in einer kürzeren Rückblende geschildert, dass Bösch 2015 fünf Monate lang für die SVP im Wiler Stadtparlament gesessen habe, dann aber negativ in die Schlagzeilen geraten sei, weil sie betrunken Auto gefahren sei und danach ihrem Ärger über die Polizei in den sozialen Medien Luft gemacht habe.

Der Beschwerdeführer meint, dass im Beitrag unstatthaft auf die seinerzeitige «Bier-Affäre» und die «Polizei-Geschichte» eingegangen worden sei. Schliesslich unterstellt der Beschwerdeführer dem Sender die bewusste Diskriminierung.

Aber Sarah Bösch ist im Interview offensichtlich auf jenen Vorgang angesprochen worden und hat sich dazu geäussert. Sie wusste also spätestens bei der Aufnahme Bescheid, dass dieses Thema im Beitrag zur Sprache kommen dürfte. Im Übrigen ist selbstverständlich, dass die Berichterstattung über eine Kandidatin für ein hohes politisches Amt auf deren politische Vergangenheit eingeht. Das Thema «bisherige politische Erfahrung» kann nicht vollständig beiseitegelassen werden. Die Redaktion hat sich aber sichtlich bemüht, das Thema nicht zu strapazieren. Die damalige Verhaltensweise der Kandidatin wurde nur kurz und nur ganz andeutungsweise angesprochen.

Dazu hält der Presserat fest, dass die Episode die politische Karriere von Sarah Bösch entscheidend beeinflusste und das ist ein legitimes Thema. Ausserdem wird der Vorwurf der Diskriminierung in keiner Weise belegt. Der Presserat weist die beschwere in allen Punkten ab.

Nr. 62/2019: Schutz der Privatsphäre

Am 17. Dezember 2018 schaltete «20min.ch» einen Aufruf «Schick uns ein Bild deiner Büro-Weihnachtsfeier». Die daraufhin von LeserInnen hochgeladenen Bilder konnten anschliessend über die App von «20min.ch» und auch anderweitig über das Internet angeschaut werden.

X. reichte am 18. Dezember 2018 Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre geltend. Er begründete dies damit, dass auf der Aufrufseite jeder Hinweis zum Datenschutz fehle, deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass hier Bilder hochgeladen würden, bei welchen jedes Einverständnis der betreffenden Personen für eine Veröffentlichung fehle. Dies seien Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

Tamedia wies darauf hin, dass alle wüssten, dass die Bilder auf «20min.ch» hochgeladen würden und dass diese zur Veröffentlichung bestimmt seien. Und zusätzlich erhielten die LesereporterInnen beim Hochladen ja noch die AGB, welche sie auf all die fraglichen Probleme hinweise.

Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach «angenommen werden muss», dass das Einverständnis der Betroffenen zur Publikation ihres Bildes fehle, ist demnach so nicht zutreffend. Der Verlag trägt dem Datenschutz Rechnung, indem er die Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit auf diejenigen überträgt, welche die Bilder hochladen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Nr. 61/2019: Zuständigkeit des Presserats / Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung

Am 11. November 2018 postete der Journalist Fabian Eberhard einen Eintrag auf Twitter, der Videobilder aus Warschau von einer Grossdemonstration und einem Meer von brennenden Pyros zum Jahrestag der Unabhängigkeit in Polen zeigte. Er schrieb dazu auf Englisch: «Beängstigend. 200’000 Nationalisten und Neonazis marschieren in Warschau, Polen.»

Einige Tage später meldete Eberhard sich erneut mit der Ankündigung, er werde seinen Twitter-Account vorübergehend stilllegen müssen, weil aufgrund seines ersten Eintrags von rechten Kreisen eine orchestrierte Kampagne gegen ihn gestartet worden sei. Er habe gegen 70’000 Hassmitteilungen alleine auf Twitter bekommen. Diesen Tweet von Fabian Eberhard nahmen die Redaktionen von CH Media und Tamedia ebenso wie SRF und die «Medienwoche» auf und berichteten in ihren jeweiligen Online-Ausgaben über diesen Vorfall.

Am 29. November 2018 reichte X. aus Hamburg namens einer Organisation «Polish Media Issues» Beschwerde ein gegen die Berichterstattung der erwähnten Schweizer Medien zum jährlichen Aufmarsch in Warschau und insbesondere gegen Eberhards Tweet und dessen Folgeberichterstattung in verschiedenen Schweizer Medien. Er macht darin geltend, Eberhard behaupte, von 70’000 polnischen Rechtsextremen bedroht worden zu sein, das sei völlig unglaubwürdig, er lege keine Beweise dafür vor. Wahrheitspflicht und Quellenbearbeitung seien verletzt. Auch hätten die erwähnten Medien nie versucht, die Behauptung des Journalisten auf der polnischen Seite zu verifizieren. Eberhards Internet-Eintrag bilde eine unzulässige Beleidigung der 200’000 Marschteilnehmer, die effektiv den verschiedensten Gruppierungen und Glaubensrichtungen angehörten.

Was die Tweets des Journalisten betrifft, so ist der Presserat gestützt auf den zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 2 (Zuständigkeit) des Geschäftsreglements des Presserats nicht zuständig. Der Presserat behandelt Pressetexte, also Texte, die nach einem redaktionellen Prozess veröffentlicht wurden, nicht aber einzelne Meinungsäusserungen von einzelnen Personen, seien das JournalistInnen oder andere.

Der Journalist Fabian Eberhard ist den Redaktionen als zuverlässige Quelle bekannt und sämtliche Redaktionen haben die Sachverhaltsdarstellung (70’000 Tweets) in Form von Zitaten klar als Behauptung des Journalisten kenntlich gemacht.

Des Weiteren sind einzelne Feststellungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich unzutreffend. Keiner der beanstandeten Artikel spricht davon, dass Eberhard «von 70’000 polnischen Rechtsextremen bedroht» worden sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Es ist nur davon die Rede, dass Eberhard gegen 70’000 Hassmails aus Polen, Deutschland und den USA erhalten habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Redaktionen hätten sich nicht bemüht, die Behauptungen des Journalisten auf polnischer Seite zu verifizieren. Das wäre – was die Tweets betrifft – gar nicht möglich gewesen, die «polnische Seite» hat nicht die Möglichkeit, auf einem geschlossenen Twitter-Account Einträge zu zählen.

Es ist im Übrigen keine «Beleidigung der Marschteilnehmer» in Polen, wenn –unabhängig von deren Zahl – kritisch auf das Verhalten von Hooligans und Rechtsradikalen hingewiesen wird. Genauso wenig wie es eine Beleidigung von Schweizern ist, wenn man auf ähnliche Vorgänge hierzulande kritisch eingeht. Im Gegenteil: Undemokratische Tendenzen aufzuzeigen ist journalistisch legitim in einem Land, das demokratisch bleiben will.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie ist offensichtlich unbegründet.

Agenda

Déposez votre dossier de candidature entre le 1er février et le 31 mars 2024.

Weiterlesen

Freitag, 22. März 2024, 10:30 bis ca 17:00 Uhr,

Domaine Notre-Dame de la Route - Ch. des Eaux-Vives 17, 1752 Villars-sur-Glâne

Weiterlesen

Maison du Dessin de Presse, rue Louis-de-Savoie 39, à Morges
Du 15 mars au 20 mai 2024

Weiterlesen

Mercredi 27.03.24, 12h15 - 14h, table ronde organisée par le CFJM et

le Club suisse de la presse,

CFJM, Florimont 1, 1006 Lausanne

Weiterlesen

Newsletter