Schweizer Presserat: Stellungnahmen im August

Um den Entscheiden des Presserates zu mehr Bekanntheit zu verhelfen und seine Relevanz für die Pressfreiheit und die Qualität der Presse hervorzuheben, erhalten Sie in Zukunft Zusammenfassungen seiner interessantesten Urteile. Für Details kann die Webseite des Presserats besucht werden.

zs Fälle im August:

Fall Nr. 33/2019: Wahrheitssuche / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht, Beschwerde 1 & 2 abgewiesen; Beschwerde 3 gutgeheissen.

Sachverhalt
Nationalrat Hans-Peter Portmann ist mit drei Beschwerden gegen die «Weltwoche» und den «Blick» an den Schweizer Presserat gelangt. Die dritte Beschwerde hatte ein Editorial von Nationalrat und «Weltwoche»-Chefredaktor Roger Köppel zum Gegenstand. Köppel kommentierte Portmanns Auftritt in einer Fernsehsendung zur sogenannten Selbstbestimmungsinitiative. An einer Stelle suggeriert Köppel dieser habe in der Talkshow von der «reissenden Bestie Volk» gesprochen. Die Formulierung wird als indirektes Zitat präsentiert, obwohl sie Portmann in der Sendung weder so noch ähnlich benutzt hat. Durch diese unsachgemässe Quellenbearbeitung entstellt die «Weltwoche» die Meinung von Portmann und verletzt den Journalistenkodex.

Urteil
Die ersten zwei Beschwerden werden beide durch den Presserat abgelehnt. Aus Sicht des Presserates hat weder der «Blick» die Wahrheitspflicht verletzt, noch wäre die «Weltwoche» zu einer Richtigstellung verpflichtet gewesen oder hatte eine solche verweigert. Gutgeheissen hat der Presserat hingegen Portmanns dritte Beschwerde.

Fall Nr. 32/2019: Fairness in der Berichterstattung / Schutz der Privatsphäre, in der Hauptsache abgewiesen.

Sachverhalt
Zwischen dem 31. Januar und dem 14. Februar 2018 berichteten der «Zürcher Oberländer» (im Folgenden ZO) und der «Anzeiger von Uster» (im Folgenden AvU) in einer Reihe von Artikeln über Vorfälle in der Gemeinde Bubikon. Es ging um Mobbingvorwürfe und um Kritik an der Gemeindepräsidentin. Auch wurde ein Mail mit dem Klarnamen einer Abteilungsleiterin publiziert.

Urteil
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Persönlichkeitsrechte einer Abteilungsleiterin auf der Gemeindeverwaltung seien verletzt worden. In einem gross abgebildeten Faksimile (als vertraulich klassifiziertes internes Dokument der Gemeindeverwaltung) ist im Zusammenhang mit einer Krise beim Personal der Steuerverwaltung nachzulesen, dass die Funktion dieser Person «ab sofort sistiert» werde. Diese Veröffentlichung verstosse gegen Ziffer 7 der «Erklärung». Der Presserat stimmt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu. Ohne Einwilligung der Betroffenen hätte dieses sie belastende Dokument so nicht veröffentlicht werden dürfen.
Der Vorwurf, der Artikel habe gegen Ziffer 1 der «Erklärung» verstossen, indem er nicht der Wahrheitssuche gedient habe, lässt sich nach Einschätzung des Presserats hingegen nicht halten. Auch die Rücktrittsforderung an die Adresse der Gemeindepräsidentin sei zulässig, da dies plausibel begründet worden sei.

Fall Nr. 30/2019: Schutz der Privatsphäre / Identifizierung / Gerichtsberichterstattung / Unschuldsvermutung und Resozialisierung, gutgeheissen

Sachverhalt
Im Nachgang des Berufungsprozesses im Fall Rupperswil von Mitte Dezember 2018 veröffentlichten «Blick» und «Blick.ch» den Nachnamen des Vierfachmörders Thomas N. Damit haben sie den Journalistenkodex verletzt.

Urteil
Die Berichterstattung zum Fall bis zum 13. Dezember 2018 zeigt, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Information über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren muss. Mit der Namensnennung stellen «Blick» und «Blick.ch» den Mörder und damit auch seine Familie unnötig an den Pranger. Keine der im Journalistenkodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, ist erfüllt. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.


Fall Nr. 29/2019: Trennung zwischen Fakten und Kommentar / Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, gutgeheissen

Sachverhalt
Die Zeitung «20 Minuten» hatte auf der Frontseite ein Inserat mit dem Text «Sollen türkische Richter unser Minarettverbot aushebeln können? Wer das nicht will, sagt JA zur Selbstbestimmungsinitiative!» abgedruckt. Dabei war die Illustration eines Minaretts in der gleichen Farbe gehalten wie das Logo von «20 Minuten».

Urteil
Zwar habe der Verlag den gängigen Kriterien für die Trennung von Inhalt und Werbung Rechnung getragen, sagt der Presserat, indem für das Inserat eine andere Schrift verwendet worden sei als für die übliche Frontseite, auch sei der Auftraggeber «Egerkinger Komitee» erwähnt gewesen und es habe eine Kennzeichnung «Anzeige» gegeben. Aber dieser Hinweis war kaum sichtbar und das erwähnte Komitee einer breiten Öffentlichkeit kaum bekannt. Vor allem aber war alles auf einer einzigen grafischen Ebene angelegt und daher entstand für die Leserschaft zu wenig Klarheit über die Frontseite, die üblicherweise immer die wichtigsten Informationen enthält.
Der Presserat hat entschieden, dass die Frontseite von «20 Minuten» dem Gebot, Werbung und redaktionellen Inhalt klar zu trennen, nicht entsprochen hat.

 

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