Suisse Secrets: Schweiz erfüllt europäische Anforderungen an die Pressefreiheit nicht

Am vergangenen Sonntag leakten namhafte Medien wie Le Monde, die New York Times und die Süddeutsche Zeitungen zahlreiche Bankdaten der Credit Suisse. Verschiedene Schweizer Medien erklärten in der Folge ihren Leserinnen und Lesern, warum sie nicht an dieser Untersuchung teilnehmen konnten: Nachdem Art. 47 des Bankengesetzes im Jahr 2015 verschärft wurde, machen sich nun Medienschaffende unter Umständen strafbar, wenn sie Bankgeheimnisse veröffentlichen. Den Schweizer Medien war somit das Risiko zu gross, um am Projekt Suisse Secrets mitzuwirken. impressum ist jedoch der Meinung, dass die Anwendung des Art. 47 BankG auf Journalistinnen und Journalisten ein krasser Verstoss gegen Art. 16 der Bundesverfassung sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention wäre.

 Seit der Verschärfung von Art. 47 des Bankengesetzes im Jahr 2015 macht sich jede Person der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig, die gestohlene Bankdaten zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwendet, selbst wenn sie nicht dem betreffenden Institut angehört oder eine Funktion im Bankwesen ausübt. Wenn diese Bestimmung jedoch auf Medienschaffende angewandt wird, die im öffentlichen Interesse recherchieren, verstösst sie gegen die Informationsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat dieses Problem antizipiert und hielt in ihrem Bericht vom 19. Mai 2014 fest: "Wie bei sämtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wird dem Grundrecht der Pressefreiheit durch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über die Strafbarkeit der Medien (vgl. Art. 28 StGB) Rechnung getragen. Diese Bestimmungen besagen unter anderem, dass der Täter grundsätzlich allein strafbar ist, wenn eine Straftat in Form einer Veröffentlichung durch ein Medium begangen wurde". Damit verkennt die Kommission aber, dass Art. 28 StGB in keiner Weise die Pressefreiheit schützt. Die genannte Gesetzesbestimmung regelt vielmehr die Beteilung an einer Straftat durch die Presse.

Des Weiteren sei daran erinnert, dass eine Einschränkung der Pressefreiheit gemäss der Bundesverfassung sowie der EMRK nur unter drei Voraussetzungen möglich ist: a) die Einschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, b) sie muss ein öffentliches Interesse verfolgen, c) sie muss verhältnismässig sein. impressum ist der Meinung, dass die Anwendung von Art. 47 BankG auf Medienschaffende diese fundamentalen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen nicht respektiert. Der Berufsverband ist nicht die einzige Organisation, die sich über diese Gesetzesbestimmung mit ihrer ungeklärten Anwendung empört. Besonders erwähnenswert ist die Stellungnahme der Europäischen Journalistenföderation, welche die Schweiz wegen dieses Eingriffs in die Pressefreiheit scharf verurteilt: « Switzerland simply does not respect European legal standards on freedom of expression and freedom of the press," sagt Ricardo Gutiérrez, Generalsekretär der EFJ. "It favours the particular interest of bankers over the general interest. The necessary public debate is confiscated. The case law of the European Court of Human Rights, which authorises the disclosure of confidential information as long as it serves the public interest, is not applied in Switzerland. This practice is worthy of the worst authoritarian states. It must be stopped.» ( siehe Medienmitteilung EFJ auf Englisch)

impressum ist der Ansicht, dass das Parlament einen ausdrücklichen Ausschluss der Medien aus dem Anwendungsbereich von Art. 47 des Bankengesetzes vorsehen sollte.

 

Newsletter