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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat ein Vernehmlassungsverfahren zur parlamentarischen Initiative über die Aufhebung von Artikel 293 StGB über Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen eröffnet (vgl. hier für die Vernehmlassungsunterlagen). impressum wurde eingeladen, sich zu der Initiative zu äussern. In der unten abrufbaren Stellungnahme verlangt impressum die ersatzlose Streichung des betreffenden Gesetzesartikels, der unseres Erachtens die Medienfreiheit unnötig einschränkt.
Stellungnahme von impressum - Französisch
Bereits 2006 hatte sich impressum für die Streichung des Art. 293 StGB ausgesprochen:
Resolution 2006: Artikel 293 StGB muss weg
impressum Kongress: Resolution zur Unterstützung der Motion von Nationalrat Josef Lang, zur Aufhebung des Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), welcher die Veröffentlichung von amtlicher geheimer Verhandlungen mit Strafe bedroht.
In seinen jüngst publizierten Entscheiden, rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere der Medienfreiheit. Am Kongress von impressum – Die Schweizer Journalistinnen, der am 19. Mai 2006 auf dem Gurten tagte, informierten Fachpersonen in einer eigens für diese Thematik einberufenen Diskussion.
Die Delegierten vom impressum sind der Ansicht, dass die Medien zur Hauptaufgabe haben, der Bevölkerung sämtliche Informationen, die der Meinungsbildung dienen, unter Berücksichtigung der berufsethischen Voraussetzungen, die in der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten statuiert sind, zugänglich zu machen. Diese Erklärung beinhaltet eine ausreichende Garantie, da sie Medienschaffende vor der Veröffentlichung einer Information, im speziellen einer vertraulichen oder geheimen, zu einer hinreichenden Interessenabwägung verpflichtet.
Deshalb sprachen sich die Delegierten für die Unterstützung der Motion von Nationalrat Josef Lang aus. Die Motion verlangt die Aufhebung des Artikel 293 StGB da dieser zum einen die Medienfreiheit einschränkt und zum anderen im Widerspruch zu Artikel 10 der Europäischen Menschrechtskonvention steht, der die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert.
Bern, 19. Mai 2006