Geld und GAV

Resolution der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 13.12.2013

impressum schützt die Rechte und Arbeitsbedingungen der Mitglieder in der Deutschschweiz und im Tessin mit Mitteln, die ohne GAV zur Verfügung stehen. Nach der Mitgliederversammlung 2013 des Verbands Schweizer Medien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser Arbeitgeberverband sowohl willens als auch in der Lage ist, eine neue GAV-basierte Sozialpartnerschaft für die Journalistinnen und Journalisten aufzubauen.

Volltext der Resolution

Beachten Sie unsere Tipps für die Lohnverhandlungen!


Nach dem Ende des GAV 2000: Wichtig zu wissen

Alte Verträge gelten weiter, neue müssen jedes Detail regeln
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Journalistenverbände impressum und Comedia mit dem Verlegerverband Schweizer Presse ist am 1. August ausgelaufen. Das Wichtigste: vorher abgeschlossene Verträge mit Festangestellten und regelmässigen freien Mitarbeitern gelten weiterhin zu den früheren Bedingungen. In neuen Verträgen müssen alle Einzelheiten schriftlich festgehalten werden. Einige Arbeitgeber haben schon vor Auslaufen des GAV angekündigt, dass sie sich weiterhin daran halten wollen. In diesen Fällen genügt es, im Arbeitsvertrag oder im Einzelauftrag festzuhalten, dass die Bestimmungen des GAV 2000 und des Regulativs 2004 gelten. Dies muss schriftlich erfolgen, damit bei einem allfälligen Streitfall eine klare Grundlage vorhanden ist, die nicht abgeleugnet werden kann. Ansonsten muss im Arbeitsvertrag oder im Einzelauftrag jedes Detail geregelt werden, auch wenn dadurch die Verträge sehr umfangreich werden. Sonst sind Ansprüche im Konfliktfall kaum durchsetzbar. Freie müssen die wichtigsten Regeln in «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» festhalten und diese zur Grundlage jedes neuen Auftrags machen. Als Leitfaden dafür können sie den bisherigen Presse-GAV nehmen. Einfacher ist es, darauf zu bestehen, dass in einem neuen Arbeitsvertrag oder Auftrag eine Klausel eingefügt wird, die den GAV 2000 und das Regulativ 2004 zur Grundlage erklärt.

Achtung bei Änderungskündigungen!
Bei bestehenden Verträgen gelten alle Bestimmungen des GAV weiterhin: Es dürfen nicht Teile herausgebrochen, abgeändert oder wegbedungen werden. Dies können Arbeitgeber nur mit einer sogenannten Änderungskündigung erreichen (Kündigung bei gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertrags). Denn grundsätzlich dürfen bestehende Verträge nur mit der Zustimmung beider Seiten abgeändert werden. Beim Arbeitsvertrag ist das jedoch nur aus bestimmten Gründen und unter Einhaltung einiger Vorschriften rechtmässig. Es lohnt sich in solchen Fällen immer, etwas Zeit zu investieren und sich durch den Rechtsdienst von impressum – für Mitglieder gratis – oder durch eine Anwältin oder einen Anwalt – Stundenansatz zwischen 180 und 300 Franken! – beraten zu lassen. Der Verband Schweizer Presse hat seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben empfohlen, die bestehenden Vertragsverhältnisse unverändert weiterzuführen. Falls der Arbeitgeber trotzdem eine Änderungskündigung erhält und die neuen Vertragsbedingungen akzeptiert, werden die Änderungen nicht sofort wirksam, sondern erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Droht der Arbeitgeber mit Entlassung, um eine sofortige Änderung zu erreichen, ist dies gemäss Bundesgericht missbräuchlich. Eine Änderungskündigung ist laut Bundesgericht nicht zulässig, wenn die Änderung "sich sachlich nicht rechtfertigen lässt". Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dafür weder betriebliche noch marktbedingte Gründe bestehen.

Wichtige Punkte in einem Arbeitsvertrag
Nebst Selbstverständlichem – wie Arbeitsgebiet, Einsatzort, Stellenbeschrieb und Lohn – müssen seit dem 1. August 2004 auch folgende Fragen unbedingt geregelt werden, weil es sonst keine Grundlagen gibt, Ansprüche durchzusetzen (gilt nicht nur für Festangestellte, sondern auch für regelmässige Redaktionsmitarbeitende):

  • wöchentliche Normalarbeitszeit und Regeln zur Überzeit; 
  • 13. Monatslohn und Auszahlungsmodus; 
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall zu 100 Prozent während 720 Tagen, und dass der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung abschliesst; Kündigungsfrist nach der Probezeit mindestens drei Monate;
  • Entschädigungsklausel für eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, da es keine Sozialplanpflicht mehr gibt;
  • mindestens fünf Wochen Ferien und eine Regelung zur Kompensation von Überzeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeit;
  • für Frauen: bezahlter Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen;
  • eine klare Urheberrechtsklausel: Nur das Recht auf einmalige Nutzung einräumen, die Urheberrechte verbleiben bei der Autorin, dem Autor. Fordert der Arbeitgeber Zweitnutzungsrechte, so sind die Vertragsbestimmungen sehr sorgfältig zu formulieren und durch einen Juristen überprüfen zu lassen.

Tipps für Freie
Bei den Freien ist ein besonderes Augenmerk auf das Urheberrecht und die Honorarnebenleistungen – Ferienlohnanteil, Spesenregelung, Infrastrukturkosten – zu richten. Sehr wichtig ist zudem eine Formulierung, aus der klar hervorgeht, dass die Sozialversicherungen durch den Verlag abzurechnen sind, und dass der Verlag – wie bis anhin – einen Anteil der Pensionskassenbeiträge übernimmt. Nur wenn man als Freie oder Freier tatsächlich selbständigerwerbend ist, sollte man sich selber um die Versicherungsabrechnungen kümmern müssen. «Selbständigkeit» hat allerdings den Nachteil, bei einem Verlust wichtiger Aufträge nicht als arbeitslos anerkannt zu werden und bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall keine Honorarfortzahlung zu erhalten. Daher lohnt es sich auch für regelmässige Freie, den Status «arbeitnehmend» irgendwie festzuschreiben. Selbständigkeit muss immer auf einem freien Willensentschluss basieren: Lassen Sie sich nicht in eine ungewollte «Scheinselbständigkeit» drängen! Eine solche ist gegeben, wenn Sie zwar wie eine angestellte Person von den Weisungen und Richtlinien einer Redaktion abhängig sind, aber das volle Risiko bei Auftragsausfall, Ablehnung des Artikels, Krankheit, Unfall und so weiter selber tragen müssen.

Jede Vertragsänderung sofort melden
Die Verleger behaupten, bei der Forderung auf Verzicht der Mindestlöhne und -honorare gehe es ihnen nicht um Lohnsenkungen. Im Flash Nr. 4/2004 vom Mai schreibt der Verband: «In der Folge wurde Schweizer Presse ... vorgeworfen, einen Angriff auf die Löhne zu führen, was nicht stimmt... Ziel der Verleger ist der Systemwechsel und nicht eine Lohnsenkung.» Nehmt die Verleger beim Wort! Wehrt Euch bei jedem Versuch einer Senkung der Löhne oder Nebenleistungen und meldet diese auch sofort dem Rechtsdienst von impressum.