La proposition de modification de l’article 293 CPS qui est faite par le Conseil fédéral contient certes des améliorations de peu d’importance. L’insécurité juridique subsiste cependant. L’article interdit toujours la publication d’informations qui sont déclarés secrètes par une autorité. Cela pourrait mener à ce que les informations soient publiées plutôt sous une forme anonyme dans les médias. Une publication par les journalistes serait cependant meilleure, car les journalistes sont liés par des principes éthiques. C’est pourquoi impressum, la plus grande organisation professionnelle de journalistes de Suisse, est d’avis que l’article 293 CPS reste aussi contre-productif sous sa nouvelle forme – aussi du point de vue des autorités.
Photo: Maja Dumat, Creative Commons.
La suite du communiqué est en allemand:
impressum nimmt Kenntnis vom Bericht des Bundesrats zur Änderung von Art. 293 StGB. Der Bericht stützt den Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates, indem er keinen Antrag enthält. Der Vorschlag geht auf die parlamentarische Initiative von Josef Lang und Geri Müller zurück, welche die ersatzlose Abschaffung von Art. 293 StGB gefordert hatten.
impressum begrüsst zwar die bessere Formulierung des Artikels und die Möglichkeit, dass im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung nicht nur wie bisher eine straflose Verurteilung, sondern ein echter Freispruch erfolgen soll.
Dennoch unterstützt impressum weiterhin die ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB. In der heutigen Zeit von „Wikileaks“ etc. wird Art. 293 StGB auch in der vorgeschlagenen Form dazu führen, dass Veröffentlichungen von als geheim erklärten Dokumenten eher anonym erfolgen, anstatt durch Journalistinnen und Journalisten. Denn sowohl der geltende als auch der vorgeschlagene Art. 293 StGB bringen keine Rechtssicherheit. Bei heiklen Dokumenten wird ein Journalist auch mit dem neuen Vorschlag kaum im Voraus sicher wissen können, ob er wegen der Veröffentlichung später durch ein Gericht verurteilt wird oder nicht.
Journalistinnen und Journalisten sind aber durch den Ethikkodex der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ gebunden. Sie bieten damit Gewähr dafür, dass sie solche Veröffentlichungen nur vornehmen, wenn diese dem Fairnessprinzip entsprechen. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie nur Dokumente aus verlässlichen Quellen veröffentlichen und dabei die Privatsphäre dritter oder die Menschenwürde nicht verletzen.
Es wäre auch im Interesse der Behörden, wenn Veröffentlichungen künftig durch ethisch arbeitende Medienschaffende anstatt über anonyme Plattformen erfolgen würden. Daher wäre eine Abschaffung von Art. 293 StGB nicht nur im Interesse der Journalistinnen und Journalisten, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit und der Behörden selbst.