impressum passt die Lohnempfehlung alle zwei Jahre der Teuerung an (gemäss dem Rhythmus des GAV 2000).
Der Presse-GAV 2000 (Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie JournalistInnen und das technische Redaktionspersonal) wurde per Ende Juli 2004 durch den Verlegerverband Schweizer Medien gekündigt.
impressum und syndicom empfehlen ihren Mitgliedern, den JournalistInnen und den Verlegern - im Interesse der journalistischen Qualität und der materiellen Sicherheit der Medienschaffenden - bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtarbeitsvertrages die folgenden Mindestansätze weiterhin anzuwenden. Die aufgelisteten Beträge wurden der seit Oktober 2003 aufgelaufenen Teuerung angepasst (Stand: 1.7% Oktober 2022 bis Oktober 2023). Bei den angegebenen Mindestlöhnen handelt es sich um Brutto-Beträge. Der 13. Monatslohn ist bei den Mindestlöhnen noch nicht berücksichtigt. Ein solcher ist in der Schweiz jedoch üblich und es wird empfoh-len, diesen ebenfalls geltend zu machen.
1a) Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten
Regionen | 1. Berufsjahr | 3. Berufsjahr | 6. Berufsjahr | 9. Berufsjahr |
---|---|---|---|---|
Städte Basel, Bern und Zürich | Sfr. 6'337.-- | Sfr. 6'879.-- | Sfr. 7'689.-- | Sfr. 8'504.-- |
übrige Schweiz inkl. Liechtenstein | Sfr. 5'892.-- | Sfr. 6'418.-- | Sfr. 7'203.-- | Sfr. 7'993-- |
Tessin | Sfr. 5'573.-- | Sfr. 6'042.-- | Sfr. 6'691-- | Sfr. 7'277.-- |
Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.
b) Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal
Für das festangestellte technische Redaktionspersonal gelten die folgenden Mindestlöhne des GAV für die grafische Industrie 2023-2024 zwischen Viscom, syndicom und Syna:
Mindestlohn 1.-4. Berufsjahr | Sfr. 4'200.-- |
---|---|
ab 5. Berufsjahr | Sfr. 4'500.-- |
Nicht im Mindestlohn enthalten sind folgende Zuschläge:
- für Nacht- und Schichtarbeit von 23.00 - 6.00 Uhr: 50%
- für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr: 100%
- für Arbeit am Vortag von Sonn- und Feiertagen von 17.00 - 23.00 Uhr 50%
- für Überstunden: 25%
2. Mindestlöhne für Stagiaires (gemäss Art. 44 GAV)
Deutschschweiz
1. Semester | 2. Semester | 3. Semester | 4. Semester |
---|---|---|---|
Sfr. 3'909.-- | Sfr. 4'272.-- | Sfr. 4'643.-- | Sfr. 5'376.-- |
Die gesamte Stagezeit wird an die Berufsjahre angerechnet.
Tessin
1. Semester | 2. Semester | 3. Semester | 4. Semester |
---|---|---|---|
Sfr. 3'520.-- | Sfr. 3'874.-- | Sfr. 4'225.-- | Sfr. 4'811.-- |
Die Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.
3. Mindestlohn für Volontärinnen / Volontäre (gemäss Art. 45 GAV)
Der Volontariatsmindestlohn beträgt SFr. 4’459.-- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volontariatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.
4. Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende
Regionen | Tag | Halbtag | Stunde |
---|---|---|---|
Städte Basel, Bern und Zürich | Sfr. 551.-- | Sfr. 276.-- | Sfr. 69.-- |
übrige Schweiz inkl. Liechtenstein | Sfr. 511.-- | Sfr. 255.-- | Sfr. 64.-- |
Tessin | Sfr. 473.-- | Sfr. 238.-- | Sfr. 59.-- |
Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltabrechnungen ausdrücklich aufzuführen. In diesen Minimalentgelten ist kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten.
Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden.
Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 75 Rappen.
5. Mindestentgelte für Fotografien
Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. Labor/elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.
Einzelbild s/w oder farbig: CHF 217
2. Bild zum gleichen Anlass: CHF 87
ab 3. Bild zum gleichen Anlass: CHF 54
Archivbild aus dem Archiv des Medienunternehmens: CHF 87
Mindestentgelt für ein vom Medienunternehmen aus dem Archiv
des Fotografen bestelltes Bild, das nicht veröffentlicht wird CHF 94
Spesen sowie weitere Auslagen (Digitalpauschale etc.) sind separat zu entschädigen.
6. Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende
Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunternehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten:
AHV/IV/EO/ALV: je 6,4 % des Entgelts;
Berufliche Vorsorge (BVG): Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen Profond und PK Freelance betragen je 6,25% bzw. je 1,125% des Entgelts für Mitarbeitende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten.