Art. 293 StGB: Der Maulkorb bleibt

Am 29.05.2017 hat der Ständerat, wie zuvor bereits der Nationalrat, einer Änderung von Art. 293 des Strafgesetzbuches zugestimmt, wonach die Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse teilweise straflos sein soll.

impressum hatte wiederholt und bereits seit 2006 zum Schutz der Journalistinnen und Journalisten die ersatzlose Streichung des Gesetzesartikels gefordert. Die eidgenössischen Räte gewichteten jedoch den Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden höher als den Quellenschutz und sprachen sich gegen die vollständige Aufhebung der Bestimmung aus.

Nach geltendem Recht wird bestraft, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Behörde veröffentlicht. Ein Gericht kann nur dann von einer Strafe absehen, wenn das Geheimnis „von geringer Bedeutung“ ist. Unter der nun auch vom Ständerat gutgeheissenen Änderung soll künftig nur noch bei einem zwingendem Geheimhaltungsinteresse eine Strafe ausgesprochen werden.

Eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse wird also durch die revidierte Bestimmung gesetzlich vorgeschrieben. Das ist immerhin ein bescheidener Fortschritt zur heutigen Gesetzeslage. Der Maulkorb für Journalistinnen und Journalisten bleibt aber bestehen – die Räte haben damit die Chance verpasst, die Meinungsäusserungsfreiheit und den Quellenschutz zu stärken.

Einzelheiten zur Parlamentarischen Initiative und die Debatten in den Räten finden Sie auf der Website des Parlaments.

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