Ein Präzedenzfall für freischaffende Journalistnnen und Journalisten

Ein freischaffendes Mitglied von impressum sah seine Zusammenarbeit mit einer Konsumentenzeitschrift, die nicht der CCT unterliegt, abrupt beendet. Obwohl der Journalist seit 2003 für die Zeitung tätig war, wurde keine Kündigungsfrist eingehalten und auch keine Entschädigung bezahlt. Daraufhin wandte sich das Mitglied an die Rechtsberatung von impressum, die ihn dabei unterstützte, seine Kündigungsfrist einzufordern und ihm einen Anwalt zur Seite stellte. Am Ende des Rechtsverfahrens wurde der Vertrag als Arbeitsvertrag klassifiziert und eine Ferienentschädigung für die letzten fünf Jahre ausbezahlt.

dd Es handelt sich um einen Präzedenzfall für viele Freie, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.

Das Gericht erster Instanz hat am 13. Juni 2018 entschieden, dass der Vertrag zwischen dem freischaffenden Journalisten und der Zeitung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die Gründe dafür sind folgende: Der Freie stand in einem Unterordnungsverhältnis (Lieferfrist wurden vorgeschrieben, der Chefredakteur hatte die Befugnis, die gelieferten Artikel zu ändern), er trug kein wirtschaftliches Risiko, er arbeitete 13 Jahre lang für das Magazin und lieferte jeden Monat einen Artikel, für den er eine fixe monatliche Vergütung erhielt. Zur Begründung hat das Gericht den CCT herbeigezogen, auch wenn er auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar war. Das Gericht hat dem Freien eine Urlaubsentschädigung für die letzten fünf Jahre zugesprochen. Hingegen hat das Gericht die Lohnforderungen des Arbeitnehmers nach der Kündigung nicht berücksichtigt, da der Freie seine Arbeitsleistung verweigert hatte.

Die Gegenpartei zog den Entscheid weiter ans Kantonsgericht, welches am 5. März zugunsten des freischaffenden Journalisten entschied und das Urteil der ersten Instanz bestätigte. Das Kantonsgericht entschied, dass der Freie die Anweisungen des Verlages befolgen und vorgegebene Fristen einhalten musste. Der Fakt, dass er wenige Anweisungen erhielt und selten Änderungen vornehmen musste, lag daran, dass er in seinem Bereich äusserst kompetent war und qualitativ hochwertige Arbeit leistete. Angesichts der ihm übertragenen spezifischen Arbeit ist es unerheblich, dass er nicht an den Redaktionssitzungen teilnahm. Der Freie trug kein wirtschaftliches Risiko, da er jeden Monat nach Erscheinen der Zeitung, unabhängig vom Umsatzvolumen, eine feste Vergütung erhielt. Von dieser Vergütung wurden auch die Sozialabgaben abgezogen. Die Gegenpartei hat gegen diese Entscheidung keine Berufung beim Bundesgericht eingelegt, so dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Dieser Fall zeigt, dass es sich als freischaffender Journalist lohnt, seine Rechte einzufordern. Wir ermutigen die Freien, sich bei Problemen an impressum zu wenden und ihre Rechte geltend zu machen.