Das impressum, syndicom und das Schweizer Syndikat Medienschaffender (SSM) haben sich gemeinsam zum Ziel gesetzt, die Bezeichnung «Medienschaffende BR» zu definieren, wobei jeder von ihnen sein Berufsregister führt.
Die drei (kumulativen) Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister sind:
a. Die Mitgliedschaft in einem der unterzeichnenden Journalistenverbände.
b. Eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Medienschaffende/r für ein oder mehrere Medien, die nach journalistischen Kriterien erstellt werden.
c. „Journalistische Tätigkeit“: Sie stellt einen wesentlichen inhaltlichen oder formalen Beitrag zum Medium dar und besteht insbesondere in der Beschaffung, Überprüfung, Auswahl, Strukturierung, Analyse, Darstellung oder Aufbereitung von Informationen und Meinungen in Wort, Bild, Ton oder einer Kombination davon im Hinblick auf ihre Veröffentlichung oder Verbreitung.
Die auf dem Formular zur Beantragung der Eintragung in das Berufsregister beispielhaft aufgeführten Funktionen entsprechen dieser Definition.
Um eine journalistische Tätigkeit von einer PR- oder Werbeaktivität zu unterscheiden, werden insbesondere die redaktionelle Unabhängigkeit und der journalistische Anspruch des betreffenden Mediums berücksichtigt.
Ein Praktikum und der Besuch von Kursen, die von Ausbildungszentren wie dem CFJM, dem MAZ usw. angeboten werden, werden einer journalistischen Tätigkeit gleichgestellt.
„Hauptberufliche journalistische Tätigkeit“: Ausübt eine hauptberufliche Tätigkeit der/die Medienfachmann/-frau, der/die mindestens 50 % seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit dem Journalismus widmet.
„Medienfachmann/-frau RP“: Ist die Bezeichnung einer Person, die in voller Übereinstimmung mit der „Erklärung der Pflichten und Rechte des/der Journalisten/-in“ arbeitet. Er/sie arbeitet im redaktionellen Teil eines oder mehrerer Medien, die nach journalistischen Kriterien erstellt werden, entweder im Rahmen einer Redaktion oder auf eigene Rechnung. Er/sie entwickelt dort eine eigene kreative Tätigkeit bei der Erstellung bzw. Verbreitung von Informationen und Meinungen über ein oder mehrere Massenmedien.
- Wartefrist, Einstellung oder Reduzierung der Tätigkeit: Die zweijährige Wartefrist kann verkürzt oder ganz aufgehoben werden, wenn der Antragsteller weniger als zwei Jahre hauptberuflich, über viele Jahre nebenberuflich journalistisch tätig war oder eine Journalistenschule besucht bzw. ein anerkanntes Journalistikstudium absolviert hat. Medienfachleute, die aufgrund von Mutterschaft, familiären Verpflichtungen, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung oder aus anderen berechtigten Gründen ihre Tätigkeit vorübergehend auf unter 50 % reduzieren, können den Presseausweis für maximal zwei Jahre behalten.
„Medien, die nach journalistischen Kriterien gestaltet sind": drei Bedingungen:
1. Diese Medien ermöglichen eine unabhängige Berichterstattung im Sinne der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“;
2. Diese Medien verfügen über eine redaktionelle Charta;
3. Die betreffenden Publikationen, Dienste und elektronischen Medien müssen in ihrem Verbreitungsgebiet für jedermann zugänglich sein.
c. Die Anerkennung der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ durch Unterschrift als absolute Referenz ihrer Tätigkeit.
Die Nebenbeschäftigungen der PR-Medienfachleute dürfen sie außerdem nicht daran hindern, sich an die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ zu halten.
Änderung der beruflichen Situation und Streichung: Medienfachleute, die ihre Tätigkeit wechseln, benachrichtigen ihren Verband unverzüglich. Eine Streichung erfolgt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind, im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verband und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten“.