Das Bundesstrafgericht hatte einen ausführlichen Entscheid in der Angelegenheit des Journalisten gefällt, dem es gelungen war, zwei Mal abzustimmen, nachdem er nach seinem Umzug die Unterlagen zur elektronischen Stimmabgabe doppelt erhalten hatte. Das Gericht hatte festgehalten, dass es für die Vorbereitung einer Reportage weder notwendig, noch zweckdienlich gewesen sei, dass der Journalist sein Wahlrecht zweimal ausübte. Aus diesem Grund wurde er des Wahlbetrugs schuldig gesprochen.
Wie impressum nun erfahren hat, hat die RTS gegen diesen Entscheid am 19. Mai Beschwerde eingereicht. Die RTS begründet den Weiterzug an das Bundesgericht einerseits damit, dass Art. 282 des Strafgesetzbuches verletzt worden sei, da der Journalist nie die Absicht gehabt habe, seine politischen Rechte auf rechtswidrige Weise auszuüben. Er habe in seiner Funktion als Journalist im öffentlichen Interesse und in Ausübung des Rechts auf Information gehandelt, so die RTS.
Auch rügt die Beschwerdeschrift eine offensichtlich unkorrekte Sachverhaltsfeststellung und stützt sich ausserdem auf die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäss Beschwerdeführer werde Art. 10 der EMRK verletzt. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung unterstreicht die wesentliche Rolle der Medien für die demokratische Gesellschaft und die Funktion der Medien als „Wachhund der Demokratie“. Gemäss Beschwerdeschrift habe es die Reportage erlaubt, die Öffentlichkeit auf adäquate Weise auf einen wichtigen Fehler aufmerksam zu machen, der die Abbildung des öffentlichen Willens potentiell verfälschen könnte. Die Reportage habe damit eben diese Wachhundfunktion wahrgenommen.
Auch sei die doppelte Stimmabgabe für die Recherche notwendig gewesen, zumal sie den Ausgangspunkt für die Reportage bildete. Das Bundestrafgericht geht davon aus, dass die Journalisten auf eine umfassende Zusammenarbeit der Behörden zählen dürften und ihnen vertrauen können. Allerdings, so betont die RTS, könne man von einem Investigativjournalisten nicht erwarten, dass er sich auf Medienmitteilungen und Pressekonferenzen der Behörden verlasse, ohne dass er seinen Auftrag völlig verfehlen würde.
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist gefährlich für den Investigativjournalismus. impressum ist mit dem Rekurrenten einig, dass die Einschätzung des Bundesstrafgerichts der EMRK zuwiderläuft, und ist überzeugt, dass das nun angerufene Bundesgericht dieses Fehlurteil korrigieren wird. Sollte dies wider Erwarten nicht geschehen, wird impressum den betroffenen Journalisten und die RTS beim Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit allen verfügbaren Mitteln unterstützen.