Bundesverwaltungsgericht tadelt SEM: Ausschaffung kurdischer Journalistin zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Fall der kurdischen Journalistin an das SEM zurück. impressum und RoG Schweiz fordern das SEM jetzt auf, das Asylgesuch selbst zu prüfen. Die Schweiz ist dazu verpflichtet, denn das Risiko einer menschen- und völkerrechtswidrigen Rückschiebung ("Refoulement") durch Kroatien ist für die politisch verfolgte Journalistin zu hoch.

Gemeinsame Medienmitteilung impressum und Reporter ohne Grenzen (RSF) Schweiz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bemängelt in seinem Entscheid vom 24. Januar 2023, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) Argumente sowie Belege und Beweise bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat. Diese waren durch den Anwalt Marco Schwartz im Namen der Journalistin Perihan Kaya eingereicht worden. Das BVGer hat den Entscheid des SEM aufgehoben, weil es das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das SEM ist nun angewiesen, alle Beweise und Argumente zu würdigen. Diese belegen die besonders gefährliche Situation von Perihan Kaya, die als Journalistin in der Türkei aus politischen Motiven zu Gefängnis verurteilt worden ist. In dieser Situation ist sie in Gefahr, dass bei einer Rückführung nach Kroatien ihr Asylgesuch nicht unvoreingenommen beurteilt wird, und sie in die Türkei zurückgeschoben wird. Dies würde dem völkerrechtlich zwingenden Menschenrecht des “Non-Refoulement-Prinzips” widersprechen.

impressum und Reporter ohne Grenzen (RSF) Schweiz begrüssen den Entscheid des BVGer, mit dem auch die aufschiebende Wirkung bestätigt wurde, was bedeutet, dass die Ausschaffung der Journalistin während der Verfahrensdauer ausgeschlossen ist. Die Organisationen hatten die Beschwerde der Journalistin an das BVGer unterstützt (siehe die Mitteilungen hier).

RSF Schweiz und impressum appellieren an das SEM, der besonderen Situation der Journalistin Rechnung zu tragen. Namentlich sei zu berücksichtigen, dass sie aus politischen Gründen in Kroatien einem hohen Risiko ausgesetzt ist, in die Türkei zurückgeschoben zu werden, ohne dass ihr Asylgesuch fair beurteilt wird. Unter diesen Umständen würde auch die Rückführung durch die Schweiz ein verbotenes “Refoulement” darstellen. In der Schweiz garantiert Art. 25 der Bundesverfassung das Verbot der Abschiebung.

Auch gemäss dem Dublin-Abkommen, welches dem aufgehobenen Entscheid des SEM zugrunde liegt, muss die Schweiz ein Asylgesuch wie das vorliegende selbständig prüfen. Denn eine Überstellung in den zuständigen Staat würde völkerrechtliche Garantien der schutzsuchenden Person verletzen. Namentlich aufgrund der konkret drohenden Verletzung des “Non-Refoulement-Prinzips” ist die Schweiz im konkreten und speziell gelagerten Fall der Journalistin Perihan Kaya zum Selbsteintritt verpflichtet.

impressum und RSF Schweiz nehmen mit Anerkennung zur Kenntnis, dass das SEM öffentlich anerkennt, “die Rechte von Menschen auf der Flucht in der Schweiz” zu gewährleisten: https://twitter.com/SEMIGRATION/status/1618923286381072384 . Im Fall der politisch verfolgten Journalistin Perihan Kaya kann nur durch die Beurteilung des Asylgesuchs in der Schweiz gewährleistet werden, dass ihre Rechte nicht verletzt werden.

Darüberhinaus drängt es sich auch aus humanitären Gründen auf, dass Frau Kaya nicht nach Kroatien ausgeschafft wird. Sie ist bei ihrer Durchreise in Kroatien in menschenunwürdiger Weise misshandelt worden. Es wäre unmenschlich, sie dorthin zurückzuschicken.

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