impressum gegen Publikationsverbote

Mit Besorgnis hat impressum von einer gerichtlichen Verfügung Kenntnis genommen, welche Medien und Journalisten die Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren provisorisch untersagt. Aus journalistischer Sicht wird gefordert, dass dieses Publikationsverbot spätestens mit dem Urteil in der Hauptsache aufgehoben wird.

Den Ausgangspunkt der vorliegenden Kontroverse bildet die Studie der ETH Zürich mit dem Titel «Zürcher «Mohren»-Fantasien, Eine bau- und begriffsgeschichtliche Auslegeordnung, ca. 1400–2022», welche im Auftrag des Präsidialdepartements der Stadt Zürich zu den «Häuserinschriften mit rassistischer Wirkung» an den Liegenschaften am Neumarkt 13 und an der Niederdorfstrasse 29 von Dr. Ashkira Darman (Realgymnasium Rämibühl) und Prof. Dr. Bernhard C. Schär (Universität Lausanne) verfasst worden war.

 

Publikationsverbote dürfen nicht Schule machen 

René Zeyer, Journalist und Mitglied von impressum, hat sich auf seinem Blog «Zackbum» wiederholt über die erwähnte Studie und insbesondere über dessen Autor Bernhard Schär ausgelassen. Aus diesem Grund hat Bernhard Schär gegen René Zeyer wegen Verletzung der Persönlichkeit eine gerichtliche Verfügung erwirkt. Im Rahmen dieser superprovisorischen Verfügung – eine Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei – ordnete das Gericht erstens die Entfernung gewisser Artikel an und untersagte dem Journalisten zweitens, über das hängige Verfahren zu berichten. Ohne inhaltlich Stellung beziehen zu wollen gibt dieser Gerichtentscheid mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Medienfreiheit trotz seines provisorischen Charakters Anlass zur Besorgnis. Auch unter Anerkennung der Notwendigkeit eines ausgebauten Schutzes der Persönlichkeit ist dabei stets die verfassungsmässig garantierte Medienfreiheit zu berücksichtigen. Wird einem Journalisten gleich die ganze Feder weggenommen statt nur gewisse Texte von ihm zu entfernen, droht die Justiz betreffend den Persönlichkeitsschutz über das Ziel hinauszuschiessen.

 

Presserat ist gefordert

Vor diesem Hintergrund ist zu wünschen, dass das Gericht das verhängte Publikationsverbot spätestens im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache aufhebt und dass die Justiz in Zukunft davon Abstand nimmt, Publikationsverbote zu verfügen. Mit Blick auf den konkreten Einzelfall schiene es im Übrigen wünschenswert, dass sich der Presserat unabhängig vom Ausgang der juristischen Auseinandersetzung mit den medienethischen Fragen, die diesem Konflikt zu Grunde liegen, befassen würde.

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