Zusammenfassung der Unterstützungsmöglichkeiten für Journalist/innen und Pressefotograf/innen während der Corona-Krise

Im Folgenden werden die Unterstützungsmöglichkeiten für Journalistinnen und Fotografinnen während der Corona-Krise zusammengefasst.

Für Einzelheiten wird auf das Merkblatt verwiesen. Bei rechtlichen Fragen oder bei Problemen mit dem Ausfüllen von Gesuchsformularen können Sie sich direkt an das Zentralsekretariat wenden.

I.                 Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende im Sinne der AHV (Personen, welche Ihre Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze selber einzahlen) können bei Ihrer Ausgleichskasse eine Erwerbsausfallentschädigung beantragen für Erwerbsausfälle, welche direkt oder indirekt aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind. 

In einer finanziellen Notlage können Selbständigerwerbende zusätzlich ein Gesuch an Suisseculture Sociale stellen https://nothilfe.suissecultur?esociale.ch/de/. Voraussetzung dafür ist, dass bereits ein Gesuch um Erwerbsausfallentschädigung eingreicht worden ist.

II.                Regelmässige Freie

Wenn die Zusammenarbeit zwischen einer regelmässigen freien Journalistin oder einem regelmässigen freien Journalisten und einem Medienunternehmen aufgrund der Corona-Krise zum Stillstand kommt, muss die Journalistin oder der Journalist signalisieren, dass sie oder er die Arbeit für das Medienunternehmen in gewohntem Rahmen auszuführen gewillt wäre. Daraufhin muss das Medienunternehmen der Journalistin oder dem Journalisten den Lohn ("Honorar") im bisherigen Umfang während einer gewissen Zeit weiter bezahlen, wie wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehen würde (unter dem CCT in der Romandie während 1 bis 4 Monaten, in der übrigen Schweiz gemäss Obligationenrecht während 1 bis 3 Monaten).

Regelmässige Freie können auch von Kurzarbeit Gebrauch machen, indem sie dieses Recht aktiv gegenüber dem Medienunternehmen einfordern. Denn die Kurzarbeitsentschädigung wird vom Staat an die (Medien-)Unternehmen bezahlt, so dass weder dem Medienhaus noch der betroffenen Journalistin bzw. dem betroffenen Journalist wegen einem Gesuchs um Kurzarbeit Nachteile erwachsen.

III.              Freie mit doppeltem Status

Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefotografinnen und Pressefotografen, die sowohl als "echte" Selbständigerwerbende im Sinne der Ziffer I als auch als regelmässige Freie im Sinne der Ziffer II tätig sind, können beide Ansprüche geltend machen: für denjenigen Teil, in dem sie als "echte" Selbständigerwerbende  tätig sind, können sie Erwerbsausfallentschädigung beantragen, während sie für denjenigen Teil, in dem sie als regelmässige freie Journalistin bzw. als regelmässiger freier Journalist tätig sind, Kurzarbeit beantragen können.

IV.              Freie auf Abruf

Im Rahmen des Notrechts hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit ausgedehnt: Gemäss Art. 8f der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

V.               Freie

Freie, die unregelmässig bzw. nicht auf Abruf arbeiten, haben nach unserer juristischen Analyse wenig Unterstützungsmöglichkeiten. Wie die regelmässigen Freien und die Freien auf Abruf können sie bei Suisseculture Sociale ein Gesuch stellen: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/de/. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden und einen Erwerbsausfall erleiden, dann setzen Sie sich mit dem Zentralsekretariat in Verbindung. Wir werden versuchen, die Ihnen zugänglichen Unterstützungsoptionen herauszufinden. 

Wen Sie Fragen habe oder Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare benötigen, wenden Sie sich bitte an das Zentralsekretariat mit seinen Juristinnen und Juristen; wir beraten Sie gerne. 

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